Allgemeine Vermietbedingungen (Teil 2)
- 4. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemietetem Motorrad entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. "Burn outs") ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschäden bis zu Wiederbeschaffung. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
- 5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Händler und die Polizei unverzüglich zu verständigen.
Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Händler zu beauftragen.
Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
- 6. Versicherungsschutz
Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz mit unbegrenzter Deckung. Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietvertrags in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht keine Vollkaskoversicherung, es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart.
Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch in soweit.
Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
- die Vertragspflichten gem. Ziffer 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
- sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
- Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
- die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
Alle Abbildungen sind Symbolfotos und können sich von den hier gezeigten unterscheiden. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller / Fabrikanten.
Design-Konzept: @xaviar Computer und mehrImpressumAGB
Motorrad Verleih Hamm, Sachsenweg 17, 59073 Hamm
Tel: 02381 / 8763737, Mobil: 0170 / 4129408